Gesetzliche Fristen für die Bearbeitung v. Volksbegehren in der Senatsverwaltung

Die zuständige Senatsverwaltung soll sich ebenfalls an Fristen halten, damit Initiierende von Volksbegehren verlässlich planen können und Rechtsgleichgewicht hergestellt ist.

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
Florian Stinner
Michael Hohenadler
Mia Jakob
Veröffentlicht am
24. Oktober 2019
Bereich
Demokratie & Transparenz
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Berlin
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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59 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 5 Prozent aller 1289 Abstimmungsberechtigten.

Das Berliner Abstimmungsgesetz sieht aktuell bestimmte Fristen vor, die von Initiierenden eingehalten werden müssen, damit ein Volksbegehren formal eingeleitet werden kann.

Beispielsweise dürfen geleistete Unterstützungsunterschriften nicht älter als sechs Monate sein, die mit dem Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens eingereicht werden. Doch auch Bezirkswahlämter haben eine Frist von nur 15 Tagen, in denen sie die Flut an geleisteten Unterstützungsunterschriften auf Gültigkeit prüfen müssen.

Problembeschreibung

Die Senatsverwaltung für Inneres, Sport und Digitales (SenInnDS) hingegen muss sich faktisch also an keine Fristen halten. Das Problem dabei ist, dass ohne eine amtlichen Kostenschätzung (§15 AbstG Bln) keine Unterstützungsunterschriften gesammelt werden dürfen. Doch diese amtliche Kostenschätzung sowie die Prüfung aller weiteren Formalia eines eingereichten Antrags auf Einleitung eines Voksbegehrens erfolgt durch die benannte Senatsverwaltung (§17 AbstG Bln).

Damit gibt es keine Rechts- und Planungssicherheit für Initiierende, auf die sie sich verlassen können. Und da die Sammlung von Unterstützungsunterschriften ein großer logistischer Aufwand ist, erfordert es die legislative Fairness, eine Frist für die Anfertigung der Kostenschätzung und die Kontrolle durch die zuständige Senatsverwaltung einzuführen.

Forderung

1) Einführung einer Frist in §15 AbstG Bln von 4 Monaten, nach der spätestens eine amtliche Kostenschätzung vorliegen muss.

2) Einführung einer Frist in § 17 AbstG Bln von 5 Monaten, in welchen die Prüfung der Formalia durch die zu ständige Senatsverwaltung abgeschlossen sein muss.

3) Anpassung der Frist von 15 Tagen auf einen Monat, welche die Bezirksämter Zeit haben, um Unterstützungsunterschriften auf Gültigkeit zu prüfen.

Kosten

Womöglich kommen hier Kosten für neue Mitarbeiter auf das Land Berlin bzw. die zuständige Senatsverwaltung in Form von ein bis zwei Planstellen mit Entgeltgruppe 10 zu.

Finanzierungsvorschlag

Diese Kosten sind durch weniger Ausgaben beispielsweise für externe Berater zu Gunsten von eigenem qualifizierten Personal bereits im Landeshaushalt vorhanden und können dafür eingesetzt werden. Außerdem stieg der Haushalt seit 2016 für SenInnDS um durchschnittlich 10 mio EUR.

Arbeitsweise

Argument der Initiator*innen

Der direkten Demokratie in Berlin darf es nicht noch schwerer gemacht werden, als es ihr so oder so schon gemacht wird. Wie oben formuliert, ist es eine Frage der legislativen Fairness, eine Frist für die Anfertigung der Kostenschätzung und die Kontrolle durch die zuständige Senatsverwaltung einzuführen. Andererseits droht das Vertrauen der Demokratie weiter zu erodieren, wenn auch nur der ansatzweise Verdachte der Verschleppung aufkommt.

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PRO
Klare Regelungen führen womöglich zu höherem Engagement
SenInnDS - Abkürzung einführen/erklären