Lückenlose Mietpreisbremse

Reform der Mietpreisbremse (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG vom 21. April 2015)

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
Florian Stinner
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Jörn Gühl
Veröffentlicht am
1. Juli 2017
Bereich
Gerechtigkeit und Verantwortung füreinander
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Bund
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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98 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 26 Prozent aller 384 Abstimmungsberechtigten.

Da die Mietpreisbremse in ihrer Breitenwirkung nicht dahingehend funktioniert, dass eine gerechte Verteilung von Wohnraum mit gesunder Durchmischung der Bevölkerung erfolgt, müssen die (vorsätzlich eingebauten) Lücken geschlossen werden.

Problembeschreibung

Koalitionsbedingt wurde die Mietpreisbremse (MietNovG) vorsätzlich mit bestimmten Lücken versehen, die heute dafür sorgen, dass die Mieten in bestimmten urbanen Zentren sogar noch stärker und schneller steigen als vorher, wie Hamburg oder Berlin. Außerdem bereinigt und homogenisiert dies die Viertel der urbanen Gebiete. Die Innenstadt bleibt nur noch den Groß- und überdurchschnittlichen Verdienern zum Wohnen und alle anderen werden an den Stadtrand verdrängt. Es gilt auch, die Durchmischung zu erhalten.

Forderung

Daher sollten folgende Lücken geschlossen werden, die dafür sorgen, dass das MietNovG nicht greift:

  • Wohnungen, die ab Oktober 2014 errichtet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen
  • Erstvermietungen einer Wohnung nach einer umfassenden Modernisierung
  • auch nach einfacher Modernisierung darf der Mietpreis 10% über dem örtlichen Mietspiegel liegen
  • eine einmal zulässig vereinbarte Miete bei Wiedervermietung darf weiter verlangt werden // Eine frei gewordene Wohnung, die bereits einer Miete über dem örtlichen Mietspiegel entspricht, darf weiter in gleicher Höhe vermietet werden // Ist eine Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt oberhalb einer zulässigen Mietgrenze vermietet, darf man weiterhin die zu hohe Miete nehmen
  • Möblierte Wohnungen (meint: Möblierungszuschlag)
  • der Vermieter ist nicht verpflichtet, den vorangegangenen Mietvertrag (und Mietpreis) bei Neuvermietung nachzuweisen
  • teilgewerblich vermieten (Gewerbezuschlag) und Gewerbemietvertäge
  • Untermietverträge und Indexmieten fallen nicht unter das MietNovG

Zusatzinformationen Insbesondere ist es wichtig, dass auch Gewerbe unter die Regelung der Mietpreisbremse fallen. Hierfür soll ein Gewerbemietspiegel eingerichtet werden, da das MietNovG unteranderem die Mietenentwicklung als Indikator für die Rechtfertigung des Einsatzes des MietNovG sieht (neben dem Bevölkerungswachstum, der Leerstandsquote und der Mietbelastung). Außerdem soll DiB den Artikel 14 GG Absatz 2 (Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.) stärker betonen und die Immobilien- bzw Wohnungsbesitzer spürbar in die Verantwortung nehmen.

Eckpfeiler einer zweiten Reform sind bereits bekannt und sollten auch berücksichtigt werden:

  • Mietspiegel: Die Zahlenbasis zur Erstellung eines Mietspiegels soll auf acht Jahre ausgeweitet werden (statt aktuell zwei Jahre)
  • Qualifizierter Mietspiegel: Der qualifizierte Mietspiegel soll vor Gericht gleichrangig mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten behandelt werden
  • Modernisierungskosten: Nach einer Modernisierung sollen nur noch 8 % der anfallenden Modernisierungskosten auf Mieter umlegbar sein (statt aktuell 11%)
  • Kappungsgrenze bei Modernisierungskosten: Die umlegbaren Kosten sollen zudem auf 3 EUR je Quadratmeter innerhalb von 8 Jahren begrenz werden
  • Wohnfläche: Künftig soll bei der Berechnung von Mieterhöhungen, Modernisierungsumlagen, etc. nicht mehr der im Mietvertrag vereinbarte Wert maßgeblich sein, sondern die faktische Wohnungsgröße
  • Schonfrist: Zahlt ein Mieter in einer zu bestimmenden Schonfrist Mietrückstände vollständig zurück, so wird dadurch sowohl eine fristlose als auch eine ordentliche Kündigung unwirksam

(Quelle: https://www.mietrecht-reform.de/mietrechtsreform-2016-mietspiegel-reform-mietrechtsnovellierungsgesetz/)

Kosten

Quantitativ oder gar betriebswirtschaftlich kann dies nicht bemessen. Es gilt das Motto: "Keine Rendite mit der Miete"

Aber: Natürlich müssen Mieten die laufenden Kosten und vom Gesetz vorgeschriebenen Rücklagen abdecken sowie Versicherungssummen etc. Große Kosten entstehen dann, wenn die Instandhaltung bzw. Instandsetzung finanziell nicht mehr gewährleistet werden kann. Wirtschaftlichkeit muss ein einzuberechnender Faktor bleiben.

Finanzierungsvorschlag

Die Kosten die entstehen, würden höchstwahrscheinlich verkraftbar. Die Anpassung des Gesetzes trifft nur die, die mit Grundstücken und Immobilien spekulieren.

Was per Transferleistung eingesetzt werden muss, wird durch ermöglichten Konsum wieder aufgefangen.

Arbeitsweise

Die Vorschläge für die Anpassung kommen selbst aus dem Justizministerium. Auch der Deutsche Mieterbund hat diese Vorschläge begrüßt und weit mehr gefordert:

http://www.mieterbund.de/startseite/news/article/34637-justizminister-maas-legt-referentenentwurf-zu-weiteren-mietrechtsaenderungen-vor.html?cHash=abc779a8d4ad2bff31079dfb9d8566c7

Argument der Initiator*innen

Wohnen ist mehr als nur ein Dach über dem Kopf. Wohnen bedeutet ein Zuhause, Privatsphäre (übrigens auch ein Grundrecht) und einen Rückzugsort zu haben. Mit Wohnung und Grund und Boden zu spekulieren ist das Gleiche, wie mit Lebensmitteln zu spekulieren: Menschenfeindlich. DiB sollte sich klar gegen Menschenfeindlichkeit und für wasserdichte Gesetze der Daseinsfürsorge einsetzen!

Diese Debatte enthält keine Argumente.
Es wurden keine Vorschläge eingebracht.