Diese Initiative wurde angenommen.
Initiator*innen
Ergebnis der Abstimmung
Diese Initiative wurde angenommen.
Abstimmungsbeteiligung
97 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.
Das waren 25 Prozent aller 384 Abstimmungsberechtigten.
Text der Initiative
Die UN-Kinderrechtskonvention regelt die Rechte der Kinder, aber diese Rechte sind im Deutschen Grundgesetzt noch nicht verankert worden. Dieses soll geändert werden und die Kinderrechte als eigener Artikel in das Grundgesetz aufgenommen werden.
Problembeschreibung
Kinder werden bisher im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nur in Artikel 6 erwähnt als „Regelungsgegenstand“ der Norm, also Objekte: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art.6 GG, Absatz 2).
Kinder haben Rechte, daran zweifelt zwar heute niemand mehr. Aber bei Entscheidungen in Politik, Verwaltung und Rechtsprechung wird das Kindeswohl bis heute nicht ausreichend berücksichtigt. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen spielen in Deutschland noch immer eine Nebenrolle, von ihrer aktiven Beteiligung an den politischen Prozessen und Verwaltungsentscheidungen ganz zu schweigen.
Kinder können - anders als alle anderen Grundrechtsträger - ihre Rechte an vielen Stellen nicht selbst einfordern.
Die Interessen der Kinder und Jugendlichen dürfen darüber hinaus Hinblick auf eine zukunftsfähige Gesellschaft nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich entspricht eine starke Subjektstellung von Kindern einem veränderten gesellschaftlichen Verständnis. Dieses sollte sich auch im Grundgesetz niederschlagen, das in den letzten Jahrzehnten unzählige Male an aktuelle Bedingungen angepasst wurde.
Forderung
Die Kinderrechte sollen als eigener Artikel in das Grundgesetz aufgenommen werden.
Dadurch werden verschiedene Ziele in Hinblick auf die Stärkung der Rechte der Kinder erreicht:
a. Vorrang des Kindeswohls
Die Aufnahme der Kinderrechte als Grundrecht in das Grundgesetz würde vor allem sehr viel stärker als bislang die Verantwortung von Staat und Eltern verdeutlichen, sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten gegenüber Kindern am Vorrang des Kindeswohls zu orientieren.
b. Den Staat in die Pflicht nehmen
Insgesamt würde der Staat stärker in die Pflicht genommen werden, wenn es um die Wahrnehmung seiner Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und um gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder und Jugendlichen geht.
c. Verfassungsbeschwerde möglich
Wenn die Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden, könnte bei Verletzung dieser Rechte eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
d. Schutz der Kinder verbessern
Trotz wichtiger Reformen in der Vergangenheit kommt es immer wieder zu Gefährdungen durch Vernachlässigung oder Gewalt, sei es durch Überforderung der Eltern, durch eine Täterschaft anderer Privatpersonen oder durch Defizite in öffentlichen Institutionen. Eine Verankerung des Rechtes der Kinder auf Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung im Grundgesetz würde den Kinderschutz und das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung stärken.
e. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sicherstellen
Der UN-Ausschuss hat in seinen Empfehlungen noch einmal ausdrücklich auf die Verpflichtung nach der UN-Kinderrechtskonvention hingewiesen, dass die Berücksichtigung des Kindeswillens als eines von vier allgemeinen Prinzipien der Konvention umzusetzen ist.
Ihre Beteiligung ist ein zentraler Wert einer demokratischen Gesellschaft. Diese Maxime sollte das Leitbild sowohl für das staatliche als auch das gesellschaftliche Handeln in ganz Deutschland sein. Bisher sind die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland ein Flickenteppich und entsprechen nicht durchgängig den Standards der UN-Kinderrechtskonvention. Damit Kinder- und Jugendbeteiligung nicht willkürlich ermöglicht oder verweigert wird, muss sie im Grundgesetz Einzug finden.
f. Rechte und Pflichten der Eltern klären
Eine Änderung des Grundgesetzes würde außerdem deutlich machen, dass die im Artikel 6 verankerten Befugnisse der Eltern gegenüber ihren Kindern vor allem das Recht der Kinder auf Erziehung und Pflege sichern sollen.
g. Signal für die gesamte Gesellschaft
Dass Kinder als eigenständige Persönlichkeiten mit eigenen Rechten zu achten und in der Gesellschaft zu beteiligen sind, entspricht noch nicht durchgängig der allgemeinen öffentlichen Meinung, geschweige denn der täglichen Praxis in Elternhaus, Schule, öffentlichen Einrichtungen sowie Verwaltung und Politik.
h. Schritt von internationaler Bedeutung
Die Verankerung der Kinderrechte im deutschen Grundgesetz hätte Signalwirkung. Zwar haben alle Staaten der Welt – mit Ausnahme der USA und Somalias – die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Dennoch mangelt es international an gesetzlicher Umsetzung.
Kosten
Das Grundgesetz um einen Artikel zu ändern verursacht vermutlich nur geringe, den Verwaltungsakt betreffende Kosten.
Finanzierungsvorschlag
Es soll über Steuereinnahmen finanziert werden.
Arbeitsweise
Die Informationen stammen vom Deutschen Kinderhilfswerk.
Argument der Initiator*innen
Auch in Deutschland werden die Interessen, Forderungen und Wünsche der Kinder noch nicht ausreichend berücksichtigt, es gibt massenhafte Fälle von Mißhandlungen, Mißbrauch, Unterdrückung und Gewalt und die Behörden kümmern sich nicht in ausreichendem Maße um die Aufhebung der Mißstände. Die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz ist meiner Meinung nach eine schon lange fällige Notwendigkeit, die einen sehr starken Signalcharakter hätte aber vor allem die rechliche Grundlage für viele weitergehenden Maßnahmen wäre.