Ergänzung des Asylgsesetzes (AsylG)

Keine Abschiebung von erfolgreich in die Gesellschaft integrierten Asylsuchenden

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
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Thomas Burmeister
Raphael
Veröffentlicht am
27. Juni 2017
Bereich
Gerechtigkeit und Verantwortung füreinander
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Bund
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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127 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 33 Prozent aller 384 Abstimmungsberechtigten.

1. Ergänzung des AsylG durch einen Zusatz, dass beim Bundesamt innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung über den Asylantrag ergehen muss.

2. Ergänzung des AsylG: Liegt dem/der Ausländerin nicht innerhalb 5 Jahren keine rechtskräftige Entscheidung vor, hat diese/r von Amts wegen ein gesetzliches Bleiberecht und muss als Asylberechtigte/r anerkannt werden.

3. Keine Abschiebung von erfolgreich in die Gesellschaft integrierten Asylsuchenden, insbesondere Auszubildende, Studenten und Schüler, die kurz vor einem Schulabschluss stehen inkl. bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigte und minderjährigen Geschwister.

4. Änderung und Ergänzung: Nach Registrierung des/der Asylsuchenden darf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland reisen, wenn er sich an folgenden Auflagen hält:

Der/Die Asylsuchende muss sich bei ihrer/seiner zuständigen Ausländerbehörde unter Angabe ihres/seines Zieles abmelden. Am Reiseziel muss sie/er sich bei der Ausländerbehörde anmelden und bei Abreise wieder abmelden. Nach Rückkehr von der Reise muss die/der Asylsuchende bei seiner zuständigen Ausländerbehörde die Rückkehr melden.

Problembeschreibung

Ein/e Ausländer/in, die/der einen Asylantrag gestellt hat, muss sehr lange auf eine Entscheidung warten.

zu 1.: Im § 24 Abs, 4 AsylG steht lediglich: Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

zu 2. und 3.: Wenn der Asylantrag abgelehnt wird, hat der/die Ausländer/in die Möglichkeit eine Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen. Nach einer ablehnenden Entscheidung hat der/die Ausländerin die Möglichkeit Berufung einzulegen, über welche das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss entscheidet.

Aktuelles Thema ist zur Zeit die 14-jährige Schülerin Bivsi Rana, die von der Duisburger Ausländerbehörde im Gymnasium mitten im Unterricht aus der Schule geholt wurde und zusammen mit ihren Eltern nach Nepal abgeschoben wurde. Erstmals soll der Asylantrag vor 15 Jahren abgelehnt worden sein und danach soll der Fall durch alle Instanzen gegangen sein.

zu 4.: Hinzu kommt noch, dass die Asylsuchenden bis zur Entscheidung mehr oder wenig in der Erstaufnahmeeinrichtung “eingesperrt” sind und nicht reisen dürfen.

Forderung

1. Ergänzung des AsylG durch einen Zusatz, dass beim Bundesamt innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung über den Asylantrag ergehen muss. Wenn nach Ablauf der genannten Frist noch keine Entscheidung vorliegt, hat der Asylsuchende automatisch ein Bleiberecht. Bei einem konkreten Verdacht von falschen Angaben und dadurch entstehenden weiteren Ermittlungen kann die Frist gegebenenfalls verlängert werden.

2. Ergänzung des AsylG: Liegt dem/der Ausländer/in nicht innerhalb von 5 Jahren keine rechtskräftige Entscheidung vor, hat er von Amts wegen ein gesetzliches Bleiberecht und muss als Asylberechtigter anerkannt werden.

3. Keine Abschiebung von erfolgreich in die Gesellschaft integrierten Asylsuchenden, insbesondere Auszubildende, Studenten und Schüler, die kurz vor einem Schulabschluss stehen inkl. bei Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigten und minderjährigen Geschwister.

4. Änderung und Ergänzung: Nach Registrierung des/der Asylsuchenden darf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland reisen, wenn er sich an folgenden Auflagen hält:

Der/Die Asylsuchende muss sich bei ihrer/seiner zuständigen Ausländerbehörde unter Angabe ihres/seines Zieles abmelden. Am Reiseziel muss sie/er sich bei der Ausländerbehörde anmelden und bei Abreise wieder abmelden. Nach Rückkehr von der Reise muss die/der Asylsuchende bei seiner zuständigen Ausländerbehörde die Rückkehr melden.

Der Leiter des Bundesamtes wird aufgefordert bei den Ländern um weitere sachliche und personelle Mittel zur notwendigen und schnelleren Erfüllung seiner Aufgaben anzufordern und das Bundesministerium des Innern wird aufgefordert dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um das nötige Personal aufzustocken. Außerdem wird das Bundesfinanzministerium aufgefordert, Gelder zur Verfügung zu stellen, um bei dem Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Richterstellen und Stellen im Servicebereich aufzustocken.

Kosten

Kosten nicht bekannt.

Finanzierungsvorschlag

Bund

Arbeitsweise

Quelle: Asylgesetz

Argument der Initiator*innen

Die Initiative betrifft auch den Bereich Vielfalt.

Das jahrelange Warten auf eine rechtskräftige Entscheidung über Asylanträge ist ungerecht und unmenschlich. Es kann nicht sein, dass ein Verfahren über mehrere Instanzen 15 Jahre dauert, wie im Fall von Bivsi Rana, die in Deutschland geboren ist und mit ihrer Familie schon voll in der Gesellschaft integriert war.

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PRO
Praktische Übernahme einer Asylsuchenden Person
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PRO
mit gesicherter Position demokratisierend in die Ursprungsgesellschaft wirken
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KONTRA
Entscheidung innerhalb von 6 Monaten: und dann?
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PRO
Anerkennung nach 5 Jahren ohne Bescheid
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KONTRA
Abschiebung erfolgreich Integrierter wäre zu differenzieren
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PRO
Menschen brauchen Perspektiven
"Erfolgreich integriert" bedarf der Konkretisierung