Diese Initiative wurde angenommen.
Initiator*innen
Ergebnis der Abstimmung
Diese Initiative wurde angenommen.
Abstimmungsbeteiligung
68 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.
Das waren 5 Prozent aller 1244 Abstimmungsberechtigten.
Text der Initiative (Änderungshistorie einsehen ) 5
In drei Gesetzen wird vorgeschrieben, dass das Geschlecht bei Geburt eines Kindes registriert werden soll. Vereinzelt gibt es Ausnahmen, wie der das mögliche Auslassen des Eintrages in die Geburtsurkunde. Der Eintrag im Geburtsregister kann aktuell nur ausgelassen werden, wenn das Geschlecht des Kindes uneindeutig ist. Es gibt aber Formen von Intergeschlechtlichkeit, die bei der Geburt noch nicht erkennbar sind. Auch Transgeschlechtlichkeit ist zu diesem Zeitpunkt in der Regel unbekannt. Gerade diese, aber auch andere Menschen leiden unter der Geschlechtszuweisung bei Geburt, die von Dritten vorgenommen wird. Um dieses Leid zu mindern oder zu verhindern, sollen die verpflichtenden Einträge und Registrierungen auf lange Sicht abgeschafft werden. Eltern sollen auch nicht dazu gedrängt werden.
Die Annahme dieser Initiative macht weitere Initiativen als Zwischenschritte zur Erreichung dieses Ziels notwendig.
Problembeschreibung
Kurzform
Mit der Geburt eines Kindes muss das Geschlecht des Kindes für verschiedene Dokumente registriert werden. Teilweise kann dies ausgesetzt werden, wenn das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig zuzuordnen ist. In anderen Fällen muss es angegeben werden, wobei aktuell die Kategorien „männlich“, „weiblich“ und "divers" möglich sind.
Diese Kategorisierung ist der Beginn des Leidens transgeschlechtlicher Menschen, die großen Aufwand betreiben müssen, diese Einträge später einmal zu ändern. Intergeschlechtliche Menschen, deren Intergeschlechtlichkeit bei der Geburt noch nicht feststellbar ist, werden ebenfalls einem Geschlecht zugeordnet, auf die Gefahr hin, dass dies nicht korrekt ist.
Dies ist Anstoß dieser Initiative, den Geschlechtseintrag in diesen Dokumenten und Registern komplett abzuschaffen. Es wird kein Mehrwert darin gesehen, ein Geschlecht in einem Dokument oder Register stehen zu haben, auch nicht für die Verfolgung krimineller Menschen, etwaige DNS-Tests oder andere Ausweiskontrollen. Das gelebte Geschlecht wird von Dritten in aller Regel am Äußeren festgemacht, wofür ein Verweis auf ein Dokument oder Register nicht notwendig ist. Dies gilt auch für Frauenquoten oder den Aufenthalt in geschlechtsspezifischen Wohneinheiten und dergleichen.
Aus diesen Gründen ist die staatliche Registrierung des Geschlechts bei Geburt abzuschaffen.
Langform
Im deutschen Recht muss das Geschlecht bei Geburt eines Menschen erhoben und im Reisepass (§4 (1) Nr. 6 PaßG), im Geburtsregister (§21 (1) Nr. 3 PStG) und der Geburtsurkunde (§59 (1) Nr. 2 PStG notiert sein. In §22 (3), erlaubt das PStG den Eintrag im Geburtsregister auszulassen, wenn „das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden“ kann. Im Dezember 2018 beschloss der Bundestag, dass diese Wortwahl um den Geschlechtseintrag "divers" erweitert wird. §59 (2) erlaubt auf Verlangen das Freilassen des Geschlechtseintrages in der Geburtsurkunde.
Wir haben es im Personenstandsgesetz also momentan mit verschiedenen Regelungen zu tun: In der Geburtsurkunde kann der Geschlechtseintrag auf Wunsch ausgelassen werden. Im Geburtsregister ist derzeit die Freilassung des Eintrages möglich, was aber an die Uneindeutigkeit des Geschlechts und damit der faktisch äußeren Geschlechtsmerkmale gebunden ist, da nur diese bei der Geburt geprüft werden.
Auch das Passgesetz sieht einen Geschlechtseintrag vor. Dieser kann geändert werden, wenn die Person einen gerichtlichen Beschluss nach §1 des Transsexuellengesetzes (TSG) vorweisen kann. Die Voraussetzung dafür ist ein mindestens drei Jahre währender Wunsch, sich „dem“ anderen Geschlecht zugehörig zu fühlen und, dass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Wunsch nicht geändert wird. Das Gericht kann den Antrag der antragstellenden Person nur positiv bescheiden, wenn zwei Sachverständige dies befürworten. Nach §7 TSG wird der neue Eintrag unwirksam, wenn die betreffende Person ein eigenes Kind bekommt.
Die Eintragung in Pässe richtet sich laut §4 (1) Satz 3 PaßG nach dem Melderegister, also nach dem, was durch das PStG vermerkt wurde, sofern es nicht zu Anträgen gemäß TSG kommt.
Die gesetzlichen Vorgaben zu Änderung eines Geschlechtseintrages halten wir für zu restriktiv und unnötig (siehe auch diese Initiative: https://abstimmen.bewegung.jetzt/initiative/83-vereinfachung-der-anderung-des-personenstandes-fur-inter-transsexuelle-menschen), da es die Menschen in ihrem Geschlechtsempfinden zu stark einschränkt. Zwar fühlen sich viele transgeschlechtliche Menschen einem Geschlecht zugehörig und haben den Wunsch, ihren Körper diesem Selbstbild anzupassen, dies zieht aber keine Notwendigkeit nach sich, einen Geschlechtseintrag gezwungenermaßen in Ausweisdokumenten vorfinden zu müssen. Das Leiden wird auch gelindert, wenn in Ausweisdokumenten kein Geschlechtseintrag vorzufinden wäre.
Für Menschen gilt seit dem Beschluss des Bundestages im Dezember 2018, dass der Geschlechtseintrag bei Geburt ausbleiben kann, wenn das Kind weder dem mänlichen, noch dem weiblichen, noch einem diversen Geschlecht zugeordnet werden kann. Diese Kategorisierung findet jedoch statt auf Grund der Betrachtung des äußerlichen Bereiches am Körper, bei dem ein Penis oder eine Vagina erwartet wird. Diese Betrachtung mag bei manchen Formen von Intergeschlechtlichkeit/ Intersexualität ausreichend sein, bei der sie äußerlich bei der Geburt erkennbar ist. Es gibt jedoch weitere Formen, die zu diesem Zeitpunkt und bei dieser Betrachtung nicht erkennbar sind, weil sie beispielsweise erst mit der Pubertät ersichtlich werden. Es gibt verschiedene Formen von Intergeschlechtlichkeit/ Intersexualität und erschwerend kommt hinzu, dass je nach ärztlicher Spezialisierung auch die Zugehörigkeit spezieller Formen unterschiedlich in die Definition aufgenommen wird.
Medizinisch lässt sich das Geschlecht eines Menschen unterscheiden in ein somatisches (definiert nach äußerlichen Merkmalen), gonadales (definiert nach Keimdrüsen), genetisches (definiert nach den Chromosomen; im Anschluss daran auch ein hormonelles) und ein psychisches (definiert nach dem Zugehörigkeitsgefühl) Geschlecht. Dies sind mindestens vier medizinisch unterschiedlich vorgenommene Unterscheidungen von Geschlecht.
Bei der Geburt eines Kindes wird ausschließlich auf das somatische Geschlecht geschaut. Sind die Genitalien uneindeutig, kann nach aktueller Gesetzeslage der Geschlechtseintrag ausgelassen werden. Es kann aber vorkommen, dass das somatische Geschlecht bei der Geburt eindeutig erscheint, die Keimdrüsen und/oder Chromosomen aber nicht, da diese nicht betrachtet wurden. Uneindeutigkeiten des genetischen, gonadalen und/oder psychischen Geschlechtes werden erst im Laufe des Lebens ersichtlich, wobei das psychische Geschlecht vom Transsexuellengesetz verhandelt wird.
Es wird an dieser Stelle ersichtlich, dass die Kategorisierung zu Beginn des Lebens Unwägbarkeiten mit sich bringt, die auch durch die neue dritte Kategorie nicht bereinigt werden können. Sollte dann zukünftig eine Person einer der momentan gängigen beiden Kategorien zugeordnet worden sein und im Laufe des Lebens feststellen, dass das gonadale und/oder genetische Geschlecht nicht dem somatischen Geschlecht entspricht und damit der dritten zu erwartenden Kategorie zugeordnet werden wollen, muss dies im Rahmen des TSG geschehen, obwohl diese Person nicht transsexuelle/ transgeschlechtlich ist. Mit allen Restriktionen, die das TSG mit sich bringt. Dies lehnen wir entschieden ab!
Wir möchten, dass alle Menschen sich geschlechtlich ausleben können, ohne, dass dies in einem Dokument vermerkt ist. Denn nur so kann Geschlechterfreiheit hergestellt werden. Das vermeintliche Geschlecht eines Kindes soll nicht mehr bei Geburt aufgenommen werden, da es a) ohnehin nicht in seiner Komplexität erfasst wird, weil keine hormonellen, genetischen, gonadale oder psychische Tests gemacht werden, werden können und werden sollen; b) sich das psychische Geschlecht ohnehin im Laufe des Lebens ändern kann.
Kriminologisch macht die Ausweisung eines Geschlechtes in Ausweisdokumenten wenig Sinn, denn die Einordnung Menschen nach der Geburt geschieht auf Grund sozialer Kategorisierungen. Viele Menschen bringen ihr Äußeres in Übereinstimmung mit dem, wie sie sich fühlen. Hier wirken gesellschaftliche Normen, die oftmals nicht als problematisch empfunden werden. Es kann, beispielsweise bei transgeschlechtlichen Menschen, aber zu Anpassungen der Äußerlichkeiten kommen, die nicht mit dem somatischen Geschlecht, also beispielsweise mit den Genitalien, übereinstimmen. In solchen Situationen ist die Ausweiskontrolle nicht hilfreich, da Äußeres und Passeintrag nicht übereinstimmen. Auch gibt es die Möglichkeit, im Ausland eine Operation am Genitalbereich vorzunehmen und die äußeren Merkmale ansonsten nicht zu verändern. Zudem muss das psychische Geschlecht nicht mit dem Eintrag im Pass übereinstimmen. Diese kurze Aufzählung lässt mehrere Situationen erkennen, nach denen vom Passeintrag kein valider Rückschluss auf „das“ Geschlecht der Person vorgenommen werden kann. Auch kann es bei DNA-Tests vorkommen, dass erst dann klar wird, dass ein Mensch andere Gene hat als der bisherige Geschlechtseintrag nahelegt. Wir halten es daher für unnötig, auf Grund dieser Vagheit und Fehleranfälligkeit des Eintrages weiterhin auf diesen Eintrag zu bestehen. Auch bei Ein- und Ausreisen erleichtert ein Geschlechtseintrag keineswegs die Arbeit, da lediglich nach Äußerlichkeiten ein Beurteilung vorgenommen kann, darf und soll.
Quotenregelungen in Wirtschaft, Parteien und anderen Organisationen funktionieren derzeit lediglich nach Zuordnung von Äußerlichkeiten bzw. nach Selbstbekundung der Personen. Hier handelt es sich um eine soziale Übereinkunft, die rein auf Äußerlichkeiten funktionieren. Ein Mensch wird dem Geschlecht Frau zugeordnet und bekundet selbst, sich diesem zuzuordnen. Aus dieser Übereinkunft wird bei Quotenregelungen abgeleitet, dass die Person für die Frauenquote zur Verfügung steht. Körperliche Tests, ob Genitalien, Chromosomen, Hormone oder Keimdrüsen, werden nicht angestellt und so soll es auch bleiben. Auf diesem Wege werden Frauenquoten auch weiterhin funktionieren. Auf Grund der Tatsache, dass sich intergeschlechtliche Menschen, wie im Falle der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 8.11.2017, weitere Rechte erkämpfen, ist davon auszugehen, dass sich die Geschlechterkategorien der Einzelpersonen weiter diversifizieren. Auch ist davon auszugehen, dass es immer mehr Menschen geben wird, die mit den Kategorien Mann/Frau nicht im bisherigen Maße zufrieden sind. Die Gesellschaft wird zukünftig mutmaßlich mehr als nur drei Geschlechterkategorien leben. Bisher unerwähnt sind Menschen, die sich als ungeschlechtlich empfinden und somit keiner der drei aktuell möglichen Kategorien zugehörig fühlen. Gesetzliche Regelungen, die versuchen, das Geschlecht der Menschen zu kategorisieren, werden somit immer unzureichend sein, da die Gesellschaft diverser ist.
Aus diesem Grund soll ein Geschlechtseintrag nicht weiter in Ausweisdokumenten vorgenommen werden. Die Identität erfordert keinen Geschlechtseintrag. Behörden und Institutionen können eine Identität auch ausreichend aus dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Wohnsitz ableiten.
In Fällen, wo es weiterhin als sinnvoll erachtet werden kann/muss, Menschen zu kategorisieren, sollte dies gemeinsam mit der Person geschehen, bei der die Kategorisierung vorgenommen wird. Dies ist denkbar in bestimmten Wohnunterkünften oder Gefängnissen. Hierbei ist 1. Zum Wohle der Person und 2. Zum Wohle der weiteren Betroffenen zu entscheiden.
Mutterschutz ist von dieser Regelung unbetroffen, da es bei dieser Frage nicht um ein Geschlecht geht, sondern um die (erwartete) Geburt. Diese Personen genießen weiterhin den Schutz wie bisher. Wie im Falle von Thomas Beatie (USA) deutlich wird, können auch Männer Kinder kriegen. Daher sollte womöglich statt von „Mutterschutz“ eher von „Gebärensschutz“ o.ä. die Rede sein.
Forderung
Es wird gefordert, die staatliche Registrierung des Geschlechts bei Geburt eines Kindes auf lange Sicht abzuschaffen. Dies betrifft §4 (1) Nr. 6 PaßG, §21 (1) Nr. 3 PStG und §59 (1) Nr. 2 PStG.
Diese Forderungen sofort und gänzlich umzusetzen, hätte mit großer Wahrscheinlichkeit neue Ungleichbehandlungen zur Folge. Aus diesem Grunde fordert diese Programminitiative die Abschaffung der Geschlechtsregistrierungen als langfristiges Ziel. Zur Erreichung dieses Ziels werden weitere kurz- und mittelfristig orientierte Initiativen nötig, die auch auf soziale sowie monätere Auswirkungen genauer werden eingehen müssen.
Kosten
Für diese Zielformulierung sind keine Kosten zu erwarten.
Finanzierungsvorschlag
Kann daher ausbleiben.
Arbeitsweise
Mehrjähriges Studium der Geschlechtersoziologie von Mit-Initiator*in Maik Krüger (llkruegro): https://www.gender.soziologie.uni-muenchen.de/personen/wissenschaftlich_mitarbeiter/krueger/index.html
Recherche von Gesetzen.
Diskussion auf dem Marktplatz: https://marktplatz.bewegung.jetzt/t/streichung-des-geschlechtseintrags-in-ausweisdokumenten-und-formularen/25036
Beispielhafte Informationsseiten: http://www.transsexuelle-heidelberg.de/Seiten/2trans_a.html
http://www.im-ev.de/intersexualitaet/
https://geschlechtsneutral.wordpress.com/2014/09/07/nicht-binare-geschlechtsidentitaten/
Argument der Initiator*innen
Trans-, inter- und ungeschlechtliche Menschen leiden unter diesem Geschlechtseintrag, der bei Geburt über ihre Köpfe hinweg vorgenommen wird. Dies muss abgeschafft werden, um den Menschen wieder Freiheit bezüglich ihres eigenen Empfindens zu geben.
KONTRA