Inklusives Wahlrecht

Das Wahlrecht ist ein Menschenrecht. Es muss unabhängig von der Rechts- und Handlungsfähigkeit oder der Betreuung einer Person gewährt werden.

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
Michaela Zimmermann
Chris Eisenbarth
miri
Veröffentlicht am
11. Dezember 2018
Bereich
Demokratie & Transparenz
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Bund
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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68 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 5 Prozent aller 1241 Abstimmungsberechtigten.

Das Bundeswahlgesetz (§ 13 Nr. 2 und 3) und das Europawahlgesetz (§ 6a Nr. 2 und 3) schließen pauschal alle Menschen vom aktiven und passiven Wahlrecht aus, die entweder in allen Angelegenheiten eine Betreuung haben oder nach einer Straftat in die Psychiatrie eingewiesen wurden.

In 14 EU-Staaten gibt es ein Wahlrecht, das unabhängig von Rechts- und Handlungsfähigkeit oder einer Betreuung gewährt wird, oder wo der Wahlrechtsausschluss explizit eine richterliche Entscheidung erfordert. Deutschland muss endlich nachziehen!

Problembeschreibung

In der Bundesrepublik Deutschland lag die Gesamtzahl der Wahlrechtsausschlüsse laut einer Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen (1) bei 84.550 Fällen. Über 81.000 Menschen werden pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie eine „Betreuung in allen Angelegenheiten“ haben.

Die Studie zeigt auch, dass sich die Fallzahlen, bei denen vom Gericht eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wird, nicht proportional auf die Bundesländer verteilen. Das heißt, in der Verwaltungspraxis ist die Wahrscheinlichkeit, von einem Wahlrechtsausschluss betroffen zu sein, in einem Bundesland sehr viel höher als in einem anderen.

Forderung

Wir fordern die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse gemäß § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz sowie gemäß § 6a Europawahlgesetz ersatzlos zu streichen.

Weiterhin sollen auch die Bundesländer ihre Wahlgesetze - hinsichtlich gleichlautender Paragraphen zum Wahlrechtsausschluss - anpassen.

Kosten

Keine.

Finanzierungsvorschlag

-

Arbeitsweise

Argument der Initiator*innen

DEMOKRATIE IN BEWEGUNG (DiB) hat bereits die vollständige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Parteiprogramm. Im Jahr 2015 überprüfte der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland und wies darauf hin, dass sämtliche gesetzliche Ausschlussregelungen abzuschaffen seien, die Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht vorenthalten. (2)

Eine Studie zur tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts (1) wies nach, dass diese Menschen nicht unbedingt schwer beeinträchtigt sind. Viele lassen sich auf eigenen Wunsch - aus Selbstschutz - voll betreuen. Auch die Bundesvereinigung Lebenshilfe hielt in einer Stellungnahme 2013 fest: „Menschen mit Behinderung sind, auch wenn für sie eine „Betreuung in allen Angelegenheiten“ bestellt ist, geschäftsfähig. Ihre Fähigkeit zur politischen Willensbildung spielt im Betreuungsverfahren keine Rolle.“ (3)

Das grundlegende demokratische Recht der Wahl darf nur vorenthalten werden, wenn ein richterlicher Beschluss im Einzelfall den Ausschluss explizit feststellt.

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KONTRA
Die Frage bleibt offen und undiskutiert, wann das Wahlrecht denn verweigert werden darf oder soll.
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KONTRA
Warum sollten Straftäter, die aufgrund von Störungen schuldunfähig sind, das Wahlrecht behalten?
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KONTRA
Das Argument mit dem richterlichen Beschluss ist irreführend.
Nur §2 streichen und §3 belassen.
Streichung von §13, Abs. 2 und 3 nicht deckungsgleich mit Streichung §6a
Gesetzquellen und Marktplatzdiskussion angeben.