Diese Initiative wurde angenommen.
Initiator*innen
Ergebnis der Abstimmung
Diese Initiative wurde angenommen.
Abstimmungsbeteiligung
68 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.
Das waren 5 Prozent aller 1241 Abstimmungsberechtigten.
Text der Initiative (Änderungshistorie einsehen ) 11
Das Bundeswahlgesetz (§ 13 Nr. 2 und 3) und das Europawahlgesetz (§ 6a Nr. 2 und 3) schließen pauschal alle Menschen vom aktiven und passiven Wahlrecht aus, die entweder in allen Angelegenheiten eine Betreuung haben oder nach einer Straftat in die Psychiatrie eingewiesen wurden.
In 14 EU-Staaten gibt es ein Wahlrecht, das unabhängig von Rechts- und Handlungsfähigkeit oder einer Betreuung gewährt wird, oder wo der Wahlrechtsausschluss explizit eine richterliche Entscheidung erfordert. Deutschland muss endlich nachziehen!
Problembeschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland lag die Gesamtzahl der Wahlrechtsausschlüsse laut einer Studie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen (1) bei 84.550 Fällen. Über 81.000 Menschen werden pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie eine „Betreuung in allen Angelegenheiten“ haben.
Die Studie zeigt auch, dass sich die Fallzahlen, bei denen vom Gericht eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet wird, nicht proportional auf die Bundesländer verteilen. Das heißt, in der Verwaltungspraxis ist die Wahrscheinlichkeit, von einem Wahlrechtsausschluss betroffen zu sein, in einem Bundesland sehr viel höher als in einem anderen.
Forderung
Wir fordern die bestehenden Wahlrechtsausschlüsse gemäß § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz sowie gemäß § 6a Europawahlgesetz ersatzlos zu streichen.
Weiterhin sollen auch die Bundesländer ihre Wahlgesetze - hinsichtlich gleichlautender Paragraphen zum Wahlrechtsausschluss - anpassen.
Kosten
Keine.
Finanzierungsvorschlag
-
Arbeitsweise
- (1) Studie zur tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts (BMAS; 2016)
- (2) Kapitel C: Kein Recht zu wählen - Wahlrechtsausschlüsse von Menschen mit Behinderungen. Menschenrechtsbericht 2016 des Deutschen Instituts für Menschenrechte
- (3) Stellungnahme zum Wahlrecht von Menschen mit Behinderung der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. von 2014 (Zugriff: 04.11.18)
Argument der Initiator*innen
DEMOKRATIE IN BEWEGUNG (DiB) hat bereits die vollständige Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Parteiprogramm. Im Jahr 2015 überprüfte der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland und wies darauf hin, dass sämtliche gesetzliche Ausschlussregelungen abzuschaffen seien, die Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht vorenthalten. (2)
Eine Studie zur tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts (1) wies nach, dass diese Menschen nicht unbedingt schwer beeinträchtigt sind. Viele lassen sich auf eigenen Wunsch - aus Selbstschutz - voll betreuen. Auch die Bundesvereinigung Lebenshilfe hielt in einer Stellungnahme 2013 fest: „Menschen mit Behinderung sind, auch wenn für sie eine „Betreuung in allen Angelegenheiten“ bestellt ist, geschäftsfähig. Ihre Fähigkeit zur politischen Willensbildung spielt im Betreuungsverfahren keine Rolle.“ (3)
Das grundlegende demokratische Recht der Wahl darf nur vorenthalten werden, wenn ein richterlicher Beschluss im Einzelfall den Ausschluss explizit feststellt.
KONTRA
KONTRA