Bezugsgröße der Sozialvers.- Streichung des Minderungswertes “Beitrittsgebiet"

Versteckte soziale Minderung der neuen Bundesländer abschaffen.

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
Renaldo Tiebel
barnie
EvaAusKiel
Veröffentlicht am
30. Januar 2018
Bereich
Gerechtigkeit und Verantwortung füreinander
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Bund
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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85 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 8 Prozent aller 1017 Abstimmungsberechtigten.

Unser derzeitiges Sozialversicherungssystem beruht auf einigen Rechengrößen.

Eine davon ist die sogenannte Bezugsgröße.

Sie wird definiert als das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung und wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt.

Sie hat unter anderem Einfluss auf folgende Berechnungen:

a) Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung maßgebliche Grenzwert für das außerlandwirtschaftliche Einkommen für die Versicherungspflicht

b) Krankenpflegepauschale nach § 116 Abs. 8 SGB X entspricht 5 v. H. der mtl. Bezugsgröße - Schadenersatz

c) Familienversicherung, § 10 SGB V: Gesamteinkommen aus einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung

d) Freiwillige Versicherung, § 9 SGB V: Verschiedene Mindestbemessungsgrundlagen zur Beitragseinstufung

e) Bezugsgröße ist der Mindestbetrag bei der Entgeltumwandlung gemäß § 1a BetrAVG

f) Berechnung des Arbeitsentgeltes und der Ausbildungshilfe für den allgemeinen Strafvollzug und den Jugendstrafvollzug

g) Höhe des Zuschusses der Krankenversicherung zur stationären Hospizversorgung

h) Höhe des Beitrages des Bundes zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Bezieher

i) Höhe des von der Pflegeversicherung zu tragenden Beitrages einer rentenversicherungspflichtigen Pflegeperson

j) Versorgungsausgleich: Zwei von Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße

Dies ist nur ein Auszug, andere soziale Leistungen sind ebenfalls davon abhängig.

Problembeschreibung

Die Bezugsgröße wird immer noch nach West und Ost unterschieden. Derzeit beträgt die Bezugsgröße normal 2.975 € und die Bezugsgröße(Ost) 2.660 €, monatlich.

Ursache ist ein eingebauter Minderungsfaktor für "das Beitrittsgebiet". Dieser ist zwar sukzessiv seit der Wiedervereinigung gesunken, eine Absicht diesen ganz abzuschaffen ist jedoch nicht erkennbar. Hier wird somit auf Kosten der Bezieher gespart.

Momentan(2018) beträgt er 1,1479.

In ein Sozialsystem in das wir alle, unabhängig von der Region, die gleichen Prozentwerte einzahlen, sollten auch Rechnungen bezüglich der Sozialleistungen gleich sein.

Weiterhin gleichen sich die Lebensverhältnisse immer mehr an.

Eine regionale Unterscheidung nach dem Prinzip Ost/West macht nach aktuellen Betrachtungen keinen Sinn mehr. Armut, niedrige Renten und geringe Kaufkraft sind mittlerweile deutschlandweit verbreitet. Der Minderungswert im “Beitrittsgebiet” zementiert diese Negativeffekte nur noch weiter.

Beispiel A) Zuschuss der Krankenversicherung zur stationären Hospizversorgung: Dieser beträgt täglich 9% der monatlichen Bezugsgröße. 267,75€ normal, 239,40€ Ost.

Beispiel B) Pflege durch Pflegeperson, die das nicht gewerbsmäßig macht (Pflege durch Angehörige). Ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.

Pflegegrad des Pflegebedürftigen: 5 Art der bezogenen Leistung: Geldleistung Beitragshöhe in Euro pro Monat (West): 556,33 Beitragshöhe in Euro pro Monat (Ost): 497,42

Forderung

§ 18 SGB IV, Unterpunkt 2) und 3) streichen. Das wären folgende Passagen:

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Mit der Streichung würde immer, bei allen Berechnungen die von dieser Bezugsgröße abhängig sind, die normale Bezugsgröße verwendet.

Dies bedeutet eine Steigerung der jeweiligen sozialen Leistungen in den neuen Bundesländern.

Kosten

Schwer abzuschätzen, da diese Bezugsgröße für viele unterschiedlichen Rechnungen benutzt wird und manchmal wiederum durch andere Faktoren wieder aufgehoben wird.

Finanzierungsvorschlag

Abzusehen ist, dass jeweils kurz-, mittel- und langfristigen Kostensteigerungen auf verschiedene Kostenträger zukommen. Das hängt von der jeweiligen sozialen Leistung ab.

Darunter: Rentenkasse, Pflegeversicherungskasse, Krankenversicherungskasse und Unternehmen die in Haftanstalten produzieren lassen.

Arbeitsweise

Quellen für Recherche:

https://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsgröße

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb4/_18.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege

/pflege-von-angehoerigen-zu-hause.html#c4428

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb6/anlage10.html

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/232a.html

https://dejure.org/gesetze/SGB_V/39a.html

http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/vvjug

Diskussion:

https://marktplatz.bewegung.jetzt/t/bezugsgroesse-der-sozialversicherung-streichung-des-minderungswertes-beitrittsgebiet/11670

Argument der Initiator*innen

27 Jahre nach der Einheit, fragt man auch heute noch: Ist die Wiedervereinigung erreicht? Die Antwort ist für die meisten nein.

Während die großen Lohnunterschiede, Abwanderung und Aussterben der Landkreise noch das Offensichtlichste sind, sind es die unterschiedlichen staatlichen Regelungen meist nicht. Das bekannteste ist wohl die unterschiedliche Rentenwertigkeit.

Wie kann sich jemand wertgeschätzt fühlen, dessen Rente formal runtergerechnet wird und mit deren Anpassung so lange gewartet wird, bis die meisten, die 40 Jahre und mehr in der DDR gearbeitet haben, verstorben sind?

Wie kann sich heute jemand wertgeschätzt fühlen, der die gleichen prozentualen Sozialabgaben an den Staat abgibt, aber dessen Sozialleistungen durch einen Abschlag "neues Beitrittsgebiet" systematisch reduziert wird, an vielfältigen Stellen.

Deshalb ist diese Initiative Teil von mehreren Initiativen, die zum Ziel hat, extra "Ost-Gesetze" zu entfernen und damit dafür zu sorgen, dass die ehemaligen staatlichen Grenzen nicht ewig in Gesetzen fortgeschrieben werden.

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PRO
Es wird Zeit, dass diese Ungleichbehandlung aufhört.
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PRO
Angleichung ist längst überfällig
Es wurden keine Vorschläge eingebracht.