Vermögensobergrenzen (UM-FAIR-TEILUNG 2)

Der Initiativen-Kompex UM-FAIR-TEILUNG zielt auf eine Änderung der Bedingungen für die wirtschaftliche Praxis international (von der Micro- bis hin zur Macro-Ebene), durch eine Orientierung an gewisse "Grenzen". Grenzen für das Wachtum, die von der natürlichen Umwelt und deren Gesetzmäßigkeiten vorgegeben werden, Grenzen bezogen auf die Bedürfnisswelt des Einzelnen in der Gesellschaft - insbesondere auf die Grund-Bedürfnisse aller Menschen, Grenzen die trotzdem kollektiv selbst-auferlegt und demokratisch bestimmbar sein (und bleiben) müssen, sollen sie auf eine nachhaltig bessere Welt führen, Grenzen die als erstes die Menschenrechte nicht aus den Augen verlieren.

Diese Initiative wurde angenommen.

Initiator*innen
Drakon Mavromatis
Johannes Bagdenand
Thomas Fahrenhorst
Veröffentlicht am
2. Juli 2017
Bereich
Gerechtigkeit und Verantwortung füreinander
Einordnung
Einzelinitiative
Ebene
Bund
Ergebnis der Abstimmung

Diese Initiative wurde angenommen.

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101 Personen haben an dieser Abstimmung teilgenommen.

Das waren 25 Prozent aller 398 Abstimmungsberechtigten.

Die wirtschaftliche Systematik, die als Resultat die sich öffnende Schere zwischen arm und reich hat, soll durch die Einführung von "Obergrenzen" für Vermögen (gekoppelt an Mindestgrenzen von Grund-Einkommen), reguliert werden, um einen garantierten Lebensstandard für Alle zu ermöglichen, national bis global - zur endgültigen Lösung des Armutsproblems auf der Erde.

Problembeschreibung

Gesellschaftlich unbewältigte negative Schlüsselfunktion im Kapitalismus bleibt bis heute die freie Option zur unbegrenzten Anhäufung von privatisierten Ressourcen und Vermögen. Die unkontrollierte und inzwischen ins "unermeßlich" gewachsene Konzentration von Geld- und Produktionsmitteln in den Händen Weniger, stellt eins der grössten indirekten bis unmittelbaren Hindernisse dar, effektiv und nachhaltig mehrere Probleme von Milliarden von Menschen und deren belasteten natürlichen Umwelt zu lösen. Die mit dieser Thematik verbundenen Machtverhältnisse, bleiben kontinuierlich in der Geschichte, einer der gewichtigsten Störfaktoren für den globalen Frieden, für soziale Arbeitsmarktpolitik und für die endgültige Aufhebung der Armut. Ohne eine grundsätzliche Lösung dieser Fragestellung werden jegliche Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen sowie zur demokratischen Entwicklung auf dem ganzen Globus kaum nachhaltig erfolgreich sein. Insofern stellt die Lösung dieser Fragestellung auch eine zentrale historische Herausforderung für die heutige Generation dar.

Forderung

Gefordert wird die Einführung von Obergrenzenregulierungen für Vermögen in verschiedenen Formen und Graduierungen (nach eingehender sorgfältiger Überprüfung aller Möglichkeiten, Faktoren und Parameter).

Die Gestaltung dieser Obergrenzen soll sich an damit gekoppelte und zu erfüllende Mindestgrenzen für niedrige Vermögen und Einkommen ausrichten, deren Höhe einen Mindestlebensstandard für jeden Menschen garantieren (z.B. in Form eines BGE (Bedingungsloses Grund-Einkommen)) (siehe auch "UM-FAIR-TEILUNG 1" auf dem Marktplatz der Ideen).

Wichtig dabei ist es, eine sinnvolle gesellschaftliche Logik zu entwicklen, um eine vernüftige Lösung endlich zu erreichen - auf demokratischem Wege und unter Berücksichtigung aller wichtiger Blickwinkel und berechtigter sozial verträglicher Interessen.

Ausgehend z.B. vom Gedanken, daß das BGE auch einen Steuerfreibetrag darstellt, könnte man postulieren, es soll einen entsprechenden Vermögenssteuerfreibetrag geben, basierend auf folgenede Formel: [ Jährliche BGE-Höhe x Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Verrentung = Vermögenssteuerfreibetrag ] Bei Erhöhung des BGE-Betrages würde also entsprechend auch der Vermögenssteuerfreibetrag steigen.

Beispielrechnung 1: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1000,-€ BGE = 12.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Verrentung = 40 => 12.000 € x 40 = 480.000 € Vermögenssteuerfreibetrag

Beispielrechnung 2: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1500,-€ BGE = 18.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Verrentung = 30 => 18.000 € x 30 = 540.000 € Vermögenssteuerfreibetrag

Um Kollision insbesondere mit dem deutschen Grundgesetz (GG) zu vermeiden, müssen evtl. neue Besteuerungsarten entworfen werden, die dem entsprechen würden. Auch wenn aus praktischen Gründen eine Änderung fundamentaler Gesetze (wie das GG) vermieden werden sollten, könnte es sein, daß eine Änderung in Betracht gezogen werden muss.

Eine mögliche Konzeption als Richtlinie (und Diskussionsvorschlag seitens dieser Initiative zur weiteren Ausarbetung von einer entsprechenden Arbeitsgruppe innerhalb von DiB) könnte folgendermaßen aussehen:

Regelungen und Besteuerung für Vermögen basierend auf den Einkommensfreibertrag als Berechnungsgrundlage für entsprechende VermögensFreibetragsGrenzen

0.. Einführung einer Berechnungsgrundlage für vermögensbezogene Grenzbeträge die stufenweise Regelungen aktivieren:

Der monatliche Einkommenssteuerfreibertrag (den auch ein BGE darstellen kann) soll als Grundlage für die Berechnung eines entsprechenden Vermögenssteuerfreibetrages genommen werden (für private Vermögen) basierend auf folgenede Formel: [ Jährliche BGE-Höhe x Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Rente (gesetzlich festgelegte konstante Zahl) = Vermögenssteuerfreibetrag ]

oder > BGE x Zeit = MindestGrenze Vermögensfreibetrag < (VermögensFreibetragsGrenze (VFG))

So wird die Mindestgrenze der erlaubten (weil freibetragsbasierten) Kapitalakkumulation für das Vermögen jedes Steuerpflichtigen berechnet. Bei Erhöhung des Einkommenssteuerfreibertrages (bzw. BGE-Betrages) würde entsprechend auch der Vermögenssteuerfreibetrag steigen.

Beispielrechnung 1: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1000,-€ BGE = 12.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Rente = 40 (gesetzlich festgelegte Konstante) => 12.000 € x 40 = 480.000 € Vermögenssteuerfreibetrag

Beispielrechnung 2: Jährliche BGE-Höhe = 12 Monate x 1500,-€ BGE = 18.000,-€ Gesamtzahl Arbeitsjahre bis Rente = 30 (gesetzlich festgelegte konstante Zahl) => 18.000 € x 30 = 540.000 € Vermögenssteuerfreibetrag

  • Der so berechnete Vermögenssteuerfreibetrag stellt die VermögensFreibetragsGrenze (VFG) dar.

  • Diese Berechnung betrifft das Geldvermögen.

  • Sachvermögen wird gesondert berechnet und erhält ein festgelegtes ebenfalls steuerfreies Volumen (in etwa doppelter Höhe wie das Geldvermögen (als Absicherung), inkl Schutz des ersten Wohnsitzes etc.)

REGELUNGEN in Stufen

STUFE 0.

Diese Stufe gilt, solange das Privatvermögen unterhalb der VermögensFreibetragsGrenze (VFG) bleibt.

  • Es gelten die allgemeinen Einkommenssteuerregelungen (gleich für Einküfte jeglicher Art).

_Überschlägliche Beispielrechnung (für reines Privatvermögen): Bei einem Einkommensfreibertrag von monatlich 1000,- (bzw BGE) erreicht die VermögensFreibetragsGrenze (VFG) ca. die

  • 1/2 Million beim Single ohne Sachvermögen /

  • die 1 Million beim Lebenspaar ohne Sachvermögen /

  • 1,5 Millionen bei Lebenspaar mit 2 Kinder und ohne Sachvermögen / und dann je nach Konstellation, z.B.

  • die 4,5 Millionen bei Lebenspaar mit 2 Kinder mit Sachvermögen (doppelte Geldvermögenshöhe)._

STUFE 1.

1) Diese Stufe gilt, wenn das Privatvermögen über der VermögensFreibetragsGrenze (VFG) hinaus geht. Dieses Vermögen wird wie Unternehmensvermögen behandelt.

2) Das Vermögen eines Unternehmens unterliegt für jeden einzelnen seiner Inhaber-Unternehmer (Vollgesellschafter) einer UnternehmensVermögensFreibetragsGrenze (UVFG)-Regelung (in ähnlicher Höhe wie der VFG für private Vermögen) Die Grenze für das Privatvermögen plus der Grenze für das Einzel-Unternehmer-Vermögen bilden die VermögensOberGrenze (VOG) - Innerhalb dieser Grenze greifen die normale Regelungen zur Einkommensbesteuerung analog (Adaptionsregelung) und die Regelungen für Unternehmensbesteuerung

STUFE 2.

3) Diese Stufe gilt wenn ein Unternehmen ein Vermögen über der VermögensFreibetragsGrenze (UVFG) eines Vollgesellschafters hinaus aufweist. Diese Unternehmen sind verpflichtet

  • eine Auditierung zwecks transparenter "GemeinwohlBilanz" (oder Ähnliches) vorzuweisen

  • ein Aufsichtsratbericht zu erstellen (Aufsichtsrat: Unternehmesvertreter / Mitarbeitervertreter / Auditor)

  • unterliegen einer AbsicherungsFreibetragsGrenze (AFG) für Partner (Mit-Inhaber) (und Aktionäre) sowie Mitarbeiter

  • unterliegen einer SachFreibetragsGrenze (SFG) für Sachvermögensicherung

  • unterliegen einer InvestionsFreibetragsGrenze (IFG)

Die ASI-FreibetragsGrenzen (ASIFG) bilden die UnternehmesVermögen-OberGrenze (UVOG)

  • Umso mehr Partner und Mitarbeiter ein Unternehmen hat, desto höher steigen seine Freibetragsgrenzen

  • Innerhalb der UnternehmesVermögen-OberGrenze (UVOG) greifen die Regelungen zur Einkommensbesteuerung analog (Adaptionsregelung) und die Regelungen für Unternehmensbesteuerung

  • Zusätzlich werden Luxus/Über-Konsum/Gefahren-/ÖkoSteuer u.a. erhoben, ausgehend von den Werten in der "Gemeinwohlbilanz"

STUFE 3.

4) Unternehmen mit Vermögen über die ASI-FreibetragsGrenzen (ASIFG) hinaus (= UnternehmesVermögen-OberGrenze (UVOG) unterliegen zusätzlich zu den Regelungen aus STUFE 2, der Aufsicht einer "Bürgerbank"* und besonderen weiteren StufenRegelungen und Besteuerung für "systemrelevante Unternehmen" je nach Grösse und Art des Unternehmens.

(*Bürgerbank ist eine Bank unter demokratische Kontrolle durch die Bürger unter staatlicher Verwaltung)

  • Die Besteuerung für "systemrelevante Unternehmen" priorisiert Bürgereinnahmen und die Regelungen sehen Bürgerbeteiligung an die betreffenden Unternehmen bzw. deren Kapitaldividende vor.

Kosten

Abschätzung: Umverteilungseffekte von den oberen zu den unteren Vermögensschichten der Gesellschaft national bis international/global sind zu erwarten. Kostenbedingungen ähnlich der üblichen Steuergesetzgebung

Finanzierungsvorschlag

Bei der Einführung von Obergrenzen für Vermögen werden eher Einnahmen für Staat und Gesellschaft generiert, weniger Kosten, insofern entfällt an dieser Stelle ein Finanzierungsbedarf aus.

Bei der Einführung von Mindestgrenzen für Vermögen/Einkommen (bzw. eines BGE) werden Umverteilungsabgaben hauptsächlich sehr große Vermögen betreffen, entweder in Form einer Vergesellschaftung von Überschüssen ab bestimmten Limits, oder in Form von Steuern (gemäß verschiedenen Modellen die noch festzulegen sind)

Arbeitsweise

Zu den Obergrenzen für Vermögen: Es gibt viele Diskussionen über eine gesellschaftlich verträgliche Begrenzung der Anhäufung bzw. Obergrenze von Vermögen (angefangen in der Antike, z.B. die Aussagen Platons zur notwendigen Verhältinismäßigkeit der Vermögen, bis hin zu modernen z.B. marxistischen und anderen Positionen)

Zu der Gemeinwohlbilanz-Methode die oben erwähnt wurde als Beispiel einer Analyse und Bewertung von Unternehmen: https://www.ecogood.org/de/gemeinwohl-bilanz/.

Zu den Mindestgrenzen für Vermögen/Einkommen (bzw. BGE): Es gibt eine breite Diskussion seit viele Jahren über das BGE (Bedingungslose Grundeinkommen) unterschiedlicher Herkunft, Formulierung und Ausrichtung. In diesem Zusammenhang kann diese Initiative anknüpfen und Möglichkeiten festlegen. Schon ab der kommunalen Ebene könnten experimentelle Pilotprojekte zur Feststellung der genaueren Machbarkeitsbedingungen anlaufen. Darüber hinaus gibt es entsprechende Initiativen zu BGE-Thema bei DiB.

Wie geht man weiter vor zur Umsetzung der Vorschläge dieser Initiative? - Bildung einer Arbeitsgruppe innerhalb von DiB - Genauere Definition und Entscheidung über die Absichten dieser Initiative - Überprüfung der Möglichkeiten die es gibt aus verschieden Blickwinkeln (STEEPLE-Methodik) - Mittel- und Zeitplanung

Argument der Initiator*innen

Richard Hauser: "Lassen Sie mich meinen Vortrag über die Einkommens- und Vermögensverteilung in Deutschland mit einem Zitat beginnen, in dessen Licht die Ergebnisse schärfer hervortreten: In seinem Werk „Die Gesetze“ schreibt der griechische Philosoph Platon: „So empfiehlt es sich aus verschiedenen Gründen, da ja auch die Gelegenheit zum Emporkommen bei der geschilderten Ordnung der Dinge für alle gleich ist, vier verschiedene Vermögensklassen zu bilden als Grundlage für abgestufte staatliche Pflichten und Rechte. Die Grenze des Reichtums für die oberste Klasse, welche nicht überschritten werden darf, soll der vierfache Wert des Landanteils eines Bürgers sein; die Grenze der Armut nach unten bildet eben diesen Wert selbst, der ja nicht verringert werden darf. Wer auf irgend welche Weise mehr erwirbt, als innerhalb der bezeichneten Grenzen liegt, hat das Übermaß dem Staat zu übergeben.“ (Platon; nachgedr. 1985) " Quelle: Die Entwicklung der Einkommens- und Vermögensverteilung in Deutschland in den letzten Dekaden, Richard Hauser, 2009, VS Verlag für Sozialwissenschaften

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KONTRA
Starker Eingriff in die Bürgerrechte
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KONTRA
Löst nicht die grundsätzlichen Probleme - Nur in Verbindung mit dem BGE?
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PRO
Guter Ansatz. Aber die Zahlen müssen auch Wohneigentum zur Alterssicherung berücksichtigen.
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KONTRA
Interessante, eigentlich wichtige Idee, aber Problembehaftet.
Es wurden keine Vorschläge eingebracht.